- 1.
B für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,
- 2.
r für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts gilt,
- 3.
E für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag eines Instituts,
- 4.
i für den Index, der eine der Teilgruppen von Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,
- 5.
r für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt, und
- 6.
E für den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe der Risikopositionen i, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.