(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design (1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:
1.
die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird, sowie
2.
der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes eingetragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Abschnitt 4. Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

§ 21 Antragstellung (1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent-​ und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die Nummer des eingetragenen Designs,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,
4.
die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,
5.
bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
(3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.
§ 22 Verfahrensgrundsätze (1) Das Deutsche Patent-​ und Markenamt kann bei ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbinden. Es kann ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in einem anderen Verfahren für nichtig hält. Das Deutsche Patent-​ und Markenamt kann eine von ihm