§ 21 Antragstellung (1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: - 1.
die Nummer des eingetragenen Designs,
- 2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,
- 4.
die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,
- 5.
bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
(3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.