Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Abschnitt 1. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent-​ und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-​Verordnung.
§ 2 Formblätter Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können beim Deutschen Patent-​ und Markenamt angefordert oder von der Internetseite des Deutschen Patent-​ und Markenamts (www.dpma.de) heruntergeladen werden.

Abschnitt 2. Eintragungsverfahren

§ 3 Inhalt der Anmeldung (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
1.
den Antrag auf Eintragung (§ 5),
2.
Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
3.
die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
4.
die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
3.
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
4.
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
5.
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6.
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
7.
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.
§ 4 Einreichung der Anmeldung (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-​ und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-​Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
§ 5 Antrag auf Eintragung (1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent-​ und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten: