1.
dass das Design auf der Ausstellung offenbart wurde,
2.
der Tag der Eröffnung der Ausstellung und
3.
der Tag, an dem das Design erstmals offenbart wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt.
Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent-​ und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. Die Bescheinigung muss eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des Designs enthalten.
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.
§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung (1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
1.
das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
2.
die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.
(3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
(4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.
§ 13 Weiterbehandlung der Anmeldung Ein Antrag auf Weiterbehandlung der infolge Fristversäumnisses zurückgewiesenen Anmeldung (§ 17 Absatz 1 des Designgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
den Namen des Anmelders und
3.
das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.
§ 14 Deutsche Übersetzungen (1) Wird ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, kann das Deutsche Patent-​ und Markenamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.

Abschnitt 3. Designregister, Verfahren nach Eintragung

§ 15 Inhalt des Designregisters (1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
3.
die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,