§ 17 DesignV - Eintragungsurkunde
§ 17 Eintragungsurkunde Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
Diskussion zu § 17 DesignV
LX
27.06.2025 07:42