§ 23 DesignV - Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.