§ 26 DesignV - Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.