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§ 26 DesignV - Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
Stand 31.03.2019
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§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.