§ 26 DesignV - Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.
Diskussion zu § 26 DesignV
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29.07.2025 17:02