§ 2 DaTraGebV - Entstehung der Gebührenschuld
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.
Diskussion zu § 2 DaTraGebV
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19.06.2025 21:35