§ 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet, - 1.
wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,
- 2.
wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
- 3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.