§ 3 AnzeigepflichtenWer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können auf einen Beauftragten übertragen werden. Für Änderungen des angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Diskussion zu § 3 KosmetikV
LX
21.05.2025 01:13
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