§ 4 KosmetikV - Sprache
§ 4 Sprache Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.
Diskussion zu § 4 KosmetikV
LX
21.05.2025 05:43