(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei
- 1.
- der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,
- 2.
- der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,
- 3.
- der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und
- 4.
- nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.
§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.
(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
§ 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.
Abschnitt 4. Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1. Anzulegende Werte
§ 40 Wasserkraft (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
- 1.
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,15 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,01 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,13 Cent pro Kilowattstunde,