2.
in den Neben-​ und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
3.
zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste,
4.
in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, oder
5.
in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes reduziert wird.

Abschnitt 3. Ausschreibungen

Unterabschnitt 1. Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land (1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September statt. In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner jeweils ein Gebotstermin für die Ausschreibung der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, am 1. Dezember statt (Nachholtermin).
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1.
im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 600 Megawatt als Sonderausschreibungen,
2.
im Jahr 2022 4 000 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 100 Megawatt als Sonderausschreibungen,
3.
im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installierender Leistung,
4.
im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installierender Leistung,
5.
im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installierender Leistung,
6.
im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installierender Leistung,
7.
im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installierender Leistung und
8.
im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres nach Absatz 1 Satz 1 verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1.
erhöht sich
a)
in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 ausgeschrieben,
b)
in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die in dem Jahr 2022 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 ausgeschrieben,
c)
in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem Jahr 2023 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
d)
ab dem Jahr 2027 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und