- 2.
- verringert sich jeweils
- a)
- um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und
- b)
- um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres zum einen das Ausschreibungsvolumen des Nachholtermins und zum anderen die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wobei Nachholtermine nicht berücksichtigt werden.
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 Satz 1 zugerechnet.
(6) Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
- 1.
- die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
- 2.
- die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.
§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt
- 1.
- im Jahr 2021 1 850 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 600 Megawatt als Sonderausschreibungen,
- 2.
- in dem Jahr 2022 3 600 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2 000 Megawatt als Sonderausschreibungen,
- 3.
- in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils 1 650 Megawatt zu installierender Leistung und
- 4.
- in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils 1 550 Megawatt zu installierender Leistung.