Abschnitt 5. Rechtsfolgen und Strafen
§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
- 2.
- Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
- 3.
- Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen (1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert und deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, verlängert
sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.
(2) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
- 1.
- ab dem Jahr 2022 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat, und
- 2.
- ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden.
§ 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen (1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,
- 1.
- solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer 1 noch nicht erfolgt ist,
- 2.
- solange und soweit Betreiber von im Register registrierten Anlagen die zur Meldung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer 1 noch nicht erfolgt ist,