die Sicherheit in voller Höhe.
Teil 4. Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1. Bundesweiter Ausgleich
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
- 1.
- den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
- 2.
- für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen.
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern (1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen den Netzbetreibern die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 nach Maßgabe des Teils 3 erstatten.
(2) (weggefallen)
(3) Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 und 3 sind zu saldieren. Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden. § 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4 nicht anzuwenden.
§ 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
- 1.
- die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten, die sie nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes als bilanziellen Ausgleich erhalten oder für die sie Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern,
- 2.
- die Informationen über die Zahlungen nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 speichern,
- 3.
- die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig ausgleichen,