(1a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die EEG-​Umlage ein Wert von 0 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden ist. Auf Strommengen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 verbraucht werden, ist keine Mindestumlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 zu zahlen. Den Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Satz 1 entgehende Einnahmen aus der EEG-​Umlage werden als verringerte Einnahmen in den bundesweiten Ausgleich nach diesem Abschnitt eingestellt und den Übertragungsnetzbetreibern in dem erforderlichen Umfang von der Bundesrepublik Deutschland erstattet; die näheren Bestimmungen regelt der zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene öffentlich-​rechtliche Vertrag nach § 3 Absatz 9 der Erneuerbare-​Energien-Verordnung.
(1b) In den Fällen der §§ 61c, 61l und 78 ist Absatz 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die EEG-​Umlage des gesamten Kalenderjahres 2022 der durchschnittliche Wert in Cent pro Kilowattstunde aus der von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 5 der Erneuerbare-​Energien-Verordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten EEG-​Umlage für das erste Halbjahr 2022 und der EEG-​Umlage nach Absatz 1a für das zweite Halbjahr 2022 zugrunde zu legen ist.
(1c) In den Fällen des Absatzes 1a entfallen für Strommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht worden sind, die Pflichten nach den §§ 74 und 74a.
(2) Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlungen der EEG-​Umlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine
Aufrechnung gegen Forderungen der EEG-​Umlage ist nicht zulässig. Im Fall von Zahlungsrückständen von mehr als einer Abschlagsforderung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden, drei Wochen nach Androhung der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung der Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden. Die Sätze 1, 3 und 4 sind für die Meldung der Energiemengen nach § 74 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Frist für die Meldung der Daten nach Androhung der Kündigung sechs Wochen beträgt.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-​Umlage nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen § 74 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der EEG-​Umlage auf die nach § 74 Absatz 2 mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.
§ 60a EEG-​Umlage für stromkostenintensive Unternehmen Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, für Strom, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-​Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von dem Letztverbraucher zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und den Strom an einer