Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist, oder
b)
0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen;
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 sind wie folgt nachzuweisen:
1.
für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch
a)
die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
b)
die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und
c)
den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
aa)
Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,
bb)
Angaben zu den Strommengen des Unternehmens für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, und
cc)
sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsge‑
setzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
d)
einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
2.
für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der materiellen Ausschlussfrist nach § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-​Zertifikat, einen gültigen Eintragungs-​ oder Verlängerungsbescheid der EMAS-​Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-​Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügt; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-​Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.