§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:
1.
zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
2.
zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28e Absatz 2 abweichen kann,
3.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a)
zu der Bestimmung von Mindest-​ und Höchstgrößen von Teillosen,
b)
zu der Festlegung von Mindest-​ und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
c)
zu Mindestgebotswerten,
d)
zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
e)
zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,
f)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und
g)
zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
4.
zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
a)
zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
b)
zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
c)
zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
d)
zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-​Finanzierungsbedarfs, insbesondere
aa)
dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
aaa)
der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
bbb)
der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
bb)
dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
5.
zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,
6.
zu besonderen Zuschlags-​ und Zahlungsanforderungen, insbesondere
a)
zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
b)
zu der Flexibilität der Anlagen,
c)
zu der Nutzung der Abwärme,
d)
zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags-​ und Zahlungsvoraussetzungen,
7.
zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a)
zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
b)
zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,
c)
zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,