3.
bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

Abschnitt 2. Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-​auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See.
(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:
1.
Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und
2.
Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr.
(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom
1.
bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist,
2.
bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.
Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.
(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.
(5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-​auf-See-Gesetzes ausgenommen.
(6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme