schreibungsvolumen
- 1.
- erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
- 2.
- verringert sich jeweils
- a)
- um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und
- b)
- um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
(2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden statt
- 1.
- in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember,
- 2.
- in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen am 1. April, 1. August und 1. Dezember und
- 3.
- ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.
- 1.
- im Jahr 2021 300 Megawatt zu installierender Leistung,
- 1a.
- im Jahr 2022 2 300 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2 000 Megawatt als Sonderausschreibungen,
- 2.
- in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Megawatt zu installierender Leistung,
- 3.
- ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu installierender Leistung.
(3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des ersten Segments zu dem Gebotstermin am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin