§ 21a EEG 2021 - Sonstige Direktvermarktung
§ 21a Sonstige Direktvermarktung Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.