§ 21a Sonstige DirektvermarktungDas Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
Diskussion zu § 21a EEG 2021
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14.08.2025 13:26
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