Open user menu
§ 21a EEG 2021 - Sonstige Direktvermarktung
Stand 22.04.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 21a Sonstige Direktvermarktung
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.