- 1.
nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
- 2.
nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
- 3.
nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
- 4.
nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
- 5.
(weggefallen)
- 6.
nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
- 7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
- 8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, - a)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
- b)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.