- 1.
durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
- 2.
in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
- 3.
zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste,
- 4.
in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, oder
- 5.
in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes reduziert wird.