(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f - 1.
im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
- 2.
im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
- 3.
im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
- 4.
im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden. (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.