§ 35a Entwertung von Zuschlägen (1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag, - 1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2.
wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
- 3.
soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
- 4.
soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.