§ 69a EEG 2021 - Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung
§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen.
Diskussion zu § 69a EEG 2021
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18.07.2025 05:32