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§ 84 EEG 2021 - Nutzung von Seewasserstraßen
Stand 22.04.2021
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§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.