§ 84 EEG 2021 - Nutzung von Seewasserstraßen
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.