§ 2 FATCA-USA-UmsV - Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in § 1 genannte Abkommen, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist und durch das Zustimmungsgesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2013 II S. 1362) innerstaatlich anzuwenden ist.
(2) FATCA-Ausführungsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die in Artikel 4 Absatz 7 des in Absatz 1 genannten Abkommens erwähnten Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika.
(3) Meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne dieser Verordnung ist ein Rechtsträger, der im Sinne des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist als:
1.
Verwahrinstitut,
2.
Einlageninstitut,
3.
Investmentunternehmen oder
4.
spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland befinden. Von dem Begriff des meldenden deutschen Finanzinstitutes ausgenommen sind nicht meldende deutsche Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens.
(4) Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber
1.
mindestens eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des Abkommens ist oder
2.
ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger im Sinne des Abkommens ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg des Abkommens beherrscht wird.
Ein Konto gilt nicht als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto, wenn es unter die nach Anlage II Abschnitt III des Abkommens ausgenommenen Konten- oder Produktarten fällt oder wenn es nach Anwendung der in § 5 geregelten Verfahren nicht als ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird.
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abkommens.