Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Abschnitt 1. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme (Unionsrecht).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:
1.
die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten oder
2.
die Koordinierung der Länder bei der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen
und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung geregelten administrativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.

Abschnitt 2. Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

§ 2 Rechtsform Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen.
§ 3 Mindestgröße (1) Für Erzeugerorganisationen werden
1.
die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
2.
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen
festgesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im Falle