sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.
(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.
§ 15 Krisenprävention und Krisenmanagement Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:
- 1.
- Marktrücknahmen,
- 2.
- die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
- 3.
- Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,
- 4.
- Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,
- 5.
- Coaching.
§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.
Abschnitt 4. Duldung-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
§ 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Erzeugerorganisationen, ihre Mitglieder, Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren.
§ 18 Mitteilungspflichten (1) Erzeugerorganisationen teilen alle nach Unionsrecht erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit.
(2) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik