§ 6 OGErzeugerOrgDV - Kündigung der Mitgliedschaft
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§ 6 Kündigung der MitgliedschaftEine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.
Diskussion zu § 6 OGErzeugerOrgDV
LX
18.07.2025 05:32
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