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§ 8 OGErzeugerOrgDV - Auslagerung
Stand 18.02.2021
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§ 8 Auslagerung
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.