§ 8 OGErzeugerOrgDV - Auslagerung
§ 8 Auslagerung Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.