§ 8 AuslagerungErzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.
Diskussion zu § 8 OGErzeugerOrgDV
LX
12.07.2025 02:32
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