Abschnitt 7. Schlussvorschriften

§ 40 Erstmalige Anwendung Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
§ 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.