§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten (1) Abwicklungseinheiten kommen den in den §§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs-​ und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe § 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforderungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abweichend von Satz 1 kommen EU-​Mutterunternehmen, die selbst keine Abwick‑
lungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis nach. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach:
1.
Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden,
2.
CRR-​Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
3.
eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie
4.
alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit einer oder mehreren der folgenden Positionen erfüllt:
1.
Verbindlichkeiten,
a)
die an die Abwicklungseinheit entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben oder von dieser erworben wurden, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird,
b)
die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme derer des Artikels 72b