Teil 3. Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung

Kapitel 1. Abwicklungsplanung

§ 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Abwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Aufsichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind.
(2) Der Abwicklungsplan
1.
sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, sofern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt, Optionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -​befugnisse dar;
2.
berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefährdung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse zurückzuführen sind;
3.
darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Ge‑
währung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
4.
beachtet technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im Abwicklungsplan mengen-​ und zahlenmäßig belegt werden und nicht nur qualitativer Natur sein.
(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere
1.
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans,
2.
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts,
3.
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung nach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten,
4.
eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen das Institut bei Berücksichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in Anspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,
5.
eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,