6.
eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
7.
eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshindernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8.
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte des Instituts,
9.
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen,
10.
Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,
11.
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen Szenarien und Zeithorizonte angewandt werden können,
12.
Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten (Vernetzungsanalyse),
13.
eine Beschreibung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen sowie der Übertragbarkeit von Kundenpositionen,
14.
eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Kosten,
15.
eine Darstellung der Kommunikation mit Medien und der Öffentlichkeit,
16.
die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f sowie eine Frist, bis wann diese Anforderungen gemäß § 54 zu erreichen sind,
16a.
in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 54,
17.
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts und
18.
sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in Bezug auf den Abwicklungsplan.
(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts-​ oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen können. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht. Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 1 und § 89. Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes.
(5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde. Die zusam‑