- 6.
- die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und
- 7.
- es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen oder operativen Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn
- 1.
- das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisation
- a)
- der Beaufsichtigung durch dieselbe Aufsichtsbehörde unterliegen,
- b)
- im Inland niedergelassen sind und
- c)
- Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
- 2.
- die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
- 3.
- die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie die Anforderungen an die Solvabilität und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
- 4.
- im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditinstitut die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen,
- 5.
- die betreffende Abwicklungsgruppe die Anforderung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und
- 6.
- kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen ist.
§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese nicht identisch sind, und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anforderungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine gemeinsame Entscheidung an über
- 1.
- den Betrag der Anforderung, die an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und
- 2.
- den Betrag der Anforderung, die an ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwick‑