(6) Die gemeinsame Entscheidung oder die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen haben, verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung (1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
- 1.
- die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
- die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und
- 3.
- für die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge
- a)
- ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
- b)
- ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und
- c)
- wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Ab‑
- satz 1 Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
(2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
- 1.
- die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
- 2.
- die Zusammensetzung der in Nummer 1 genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
- 3.
- die anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines