Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Absatz 1 für diese Verbindlichkeiten ausgesetzt. Absatz 11 bleibt unberührt.
(7) Innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 6 kann die Abwicklungsbehörde von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sämtliche Informationen verlangen, die sie benötigt, um die Umstände, die dazu führen, dass die Aufnahme der gemäß Absatz 1 erforderlichen Vereinbarung in die Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit aus rechtlichen oder anderen Gründen undurchführbar ist, sowie die Auswirkungen der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu überprüfen.
(8) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sicherzustellen, zu der Einschätzung, dass keine rechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Vereinbarung aufzunehmen, verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 6 die Aufnahme der nach Absatz 1 erforderlichen Vereinbarung. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise bezüglich der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu ändern.
(9) Absatz 6 gilt ausschließlich für Verbindlichkeiten, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im Rang vor Schuldtiteln gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes berichtigt werden, sofern sie nicht gemäß Absatz 3 aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen sind. Keine Anwendung findet Absatz 6 auf relevante Kapitalinstrumente, unbesicherte nachrangige Verbindlichkeiten, die in einem
regulären Insolvenzverfahren im Rang nach den Schuldtiteln gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes berichtigt werden, und auf Schuldtitel gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes.
(10) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens oder zu einem anderen Zeitpunkt fest, dass mindestens 10 Prozent der Verbindlichkeiten einer Haftungsklasse, einschließlich der Verbindlichkeiten dieser Haftungsklasse, sich zusammensetzt aus
1.
Verbindlichkeiten, deren Vertragsbestimmungen im Einklang mit Absatz 6 die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht enthalten, und
2.
den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 91 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach § 92 voraussichtlich ausgeschlossen werden,
so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde auch die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, auf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 zu verstoßen.
(11) Kommt die Abwicklungsbehörde auf Grund der Bewertung nach Absatz 10 zu dem Schluss, dass durch einen oder mehrere Verträge über Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 6 keine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, kann sie von den Befugnissen nach § 59 oder § 60 Gebrauch machen.