(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:
1.
Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das heißt des untersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
2.
liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
3.
liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
4.
liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten, das heißt des obersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
(7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
Quartiluntergrenze =Kombinierte
Kapitalpufferanforderung
x (Qn – 1)
4
Quartilobergrenze =Kombinierte
Kapitalpufferanforderung
x Qn
4
wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung (1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche Abwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen und den nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit.
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
1.
das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu den in § 10i Absatz 1a