den Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.
(9) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbehörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maß‑
gebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.
§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.
(2) EU-​Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt