wicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.
§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.
Unterabschnitt 4. Rechtsformwechsel
§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels (1) Die Anordnung eines Formwechsels muss folgende Bestimmungen enthalten:
- 1.
- die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen durch den Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;
- 2.
- die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;
- 3.
- die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- 4.
- die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;
- 5.
- die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
- 6.
- Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, welche die bisherigen Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen;
- 7.
- Angaben zu den Rechten, die den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden.
(2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbesondere folgende Wirkungen:
- 1.
- der formwechselnde Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter;
- 2.
- die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;
- 3.
- die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte haben einen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 4.
- Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen als Rechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbesondere besteht die Mitgliedschaft des formwechselnden Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen fort und kann seitens der Einlagensicherungssysteme nicht infolge des Formwechsels beendet werden.