(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.
(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar sind, gelten Verweise auf Vorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften und Begriffe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definiert.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-​Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.
(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.
(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
1.
Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.
2.
Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse.
3.
Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.
3a.
Abwicklungseinheit ist
a)
eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder
b)
ein Institut,
aa)
das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und
bb)
für das in einem nach Maßgabe von § 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist.
3b.
Abwicklungsgruppe ist
a)
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen, oder
b)
CRR-​Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst,