Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem übergeordneten Unternehmen ist die schriftliche Begründung einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3 Satz 4 zu übermitteln.
§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den Antrag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu genehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einvernehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbehörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von § 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die Aufsichtsbehörde die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern (1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinbarung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre Entscheidungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilsinhaber.
(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern mindestens jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.
§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung (1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf von einem Unternehmen der Gruppe nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- 1.
- es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
- 2.
- die Gewährung der finanziellen Unterstützung
- a)
- bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen und
- b)
- liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;