§ 28 SAG - Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.