§ 141 SAG - Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.