§ 152e SAG - Ausgleich des Differenzbetrags
§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.