- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder
- b)
§ 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt, - 6.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
- 9.
entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.